Wenn die Feuerwehr zu Einsätzen fährt, kann sie die Sonderrechte und das
sogenannte Wegerecht in Anspruch nehmen (StVO §§ 35, 38). Hierbei stehen ihr
die Sondersignale (Blaues Blinklicht (Blaulicht) und das Einsatzhorn (Martinshorn))
zur Verfügung.
Mithilfe der Sonderrechte darf die Feuerwehr im Einsatzfall von der
Straßenverkehrsordnung abweichen und so beispielsweise schneller und über rote
Ampeln fahren.
Dabei dürfen die Sonderrechte jedoch nur unter gebührender Berücksichtigung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Man darf sie nur nutzen, wenn das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend
geboten ist. Das bedeutet anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und
Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. So beispielsweise, wenn
höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche
Schäden abzuwenden (StVO § 35).
Auch durch das sogenannte Wegerecht wird den Hilfsorganisationen ein schnelles
Ankommen zum Einsatzort ermöglicht. Das bedeutet, dass bei der Verwendung des
blauen Blinklichts zusammen mit dem Einsatzhorn alle übrigen Verkehrsteilnehmer
sofort freie Bahn schaffen müssen – hierbei dürfen auch die übrigen
Verkehrsteilnehmer niemanden gefährden!
Das Blaulicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf jedoch nur verwendet werden,
wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere
gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende
Sachwerte zu erhalten (StVO § 38).
Aus diesem Grund wird auch nachts, sofern es sich nicht vermeiden lässt (und dann auf eigenes Risiko), das Einsatzhorn eingeschaltet.
Wenn Sie dadurch je einmal wach werden, denken Sie bitte daran, dass auch wir morgens wieder aufstehen müssen. Zusätzlich fällt das einschlafen nach einem mehrstündigen nächtlichen Einsatz sowieso schwer, gerade nach einer Personenrettung aus einem brennenden Haus oder einem verunfalltem Fahrzeug.
Aus diesem Grund bitten wir um Ihr Verständnis.